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Schriften zum Lebensmittelrecht, Band 15

Die Auslegung des Begriffes "gleichwertig" in Art. 8 Novel-Food-Verordnung
Petra Unland

ISBN 3-936299-05-6
325 Seiten

Die Kennzeichnungsfrage war - und ist auch heute noch - einer der strittigsten Punkte der Novel Food-Diskussion. Die Diskussionen im Rechtssetzungsverfahren führten zur Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 lit. A Novel Food-Verordnung (NFV) und zum dort verankerten Gleichwertigkeitsgrundsatz, der das entscheidende Kennzeichnungskriterium neuartiger Lebensmittel darstellt. Ziel der Arbeit war die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes "gleichwertig" in Art. 8 NFV. Notwendigerweise muss der Begriff der "Gleichwertigkeit" an naturwissenschaftliche Tatbestände angeknüpft werden, die vorliegende Arbeit umfasst deshalb eine interdisziplinäre Betrachtung des Begriffes und seiner Auslegung.

Es konnte gezeigt werden, dass nicht nur Art. 8 NFV, sondern auch die "Ergänzungsverordnungen" (EG) Nr. 1139/98 und 50/2000 große Bestimmtheitsdefizite aufweisen, so dass erhebliche Zweifel übe das Bestehen einer Kennzeichnungsverpflichtung bestehen. Dem Inverkehrbringer wird dadurch ein Bewertungsrisiko mit beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen auferlegt und die Lebensmittelüberwachung vor erhebliche Vollzugsprobleme gestellt. Problematisch ist in Teilbereichen auch die analytische Überprüfung der Kennzeichnungsvorschriften und die Tatsache, dass sich der Kennzeichnungsmaßstab mit zunehmender Analyseempfindlichkeit verschärft. Die mit der sogenannten Nulltoleranz verbundenen verfassungsrechtlichen Probleme in Bezug auf Art. 12 GG werden aufgezeigt.

Im Ergebnis wird Art. 8 NFV aufgrund der Unbestimmtheit und der bis heute nicht erfolgten Konkretisierung in entsprechenden Durchführungsvorschriften als nicht vollziehbar beurteilt, was angesichts der strafrechtlichen Bewehrung nicht hinnehmbar ist. Als Alternative zu der derzeit gültigen einzelfallbezogenen Kennzeichnungspflicht wird die verfahrensbezogene Kennzeichnung bewertet und auf die Probleme des Welthandelsrechts hingewiesen.