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Schriften zur Rechtswissenschaft, Band 53

Die Zulässigkeit von internationalen Gerichtsstands-, Schiedsgerichts- und Rechtswahlklauseln bei Börsentermingeschäften
Rainer Kowalke

ISBN 3-936299-01-3
210 Seiten

Nachdem die deutsche Rechtsprechung über viele Jahre hinweg eine sehr restriktive Haltung gegenüber der Zulässigkeit von Rechtswahl-, Gerichtsstands- und Schiedsgerichtsvereinbarungen im Zusammenhang mit dem Abschluß von Börsentermingeschäften an ausländischen Börsen einnahm, ist nach der Börsenrechtsnovelle 1989 eine zunehmende Liberalisierung in diesem Bereich zu verzeichnen. Weder der Termin- noch der Differenzeinwand gehören heute - nach der Rechtsprechung des BGH zumindest bei sachkundigen Anlegern - zum deutschen ordre public. Gegenstand dieser Arbeit ist es zunächst, die Entwicklung dieser Rechtsprechung näher darzustellen.

Einen Schwerpunkt der Arbeit bildet die anschließende Auseinandersetzung mit Art. 29 EGBGB. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob Spekulanten an ausländischen Terminbörsen als Verbraucher einzustufen sind und somit besonderen kollisionsrechtlichen Schutzvorschriften unterliegen oder ob sie zu beruflichen bzw. gewerblichen Zwecken handeln und daher die Schutzvorschriften nicht eingreifen. Bedeutsam ist diese Differenzierung zwischen privatem und geschäftlichem Handeln zudem für den Abschluß von Gerichtsstandsvereinbarungen, einem weiteren Schwerpunkt dieser Arbeit. Hier sieht die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 für Verbraucher in den Art. 15 bis 17 ebenfalls bestimmte Schutzvorschriften vor, welche eine Einschränkung des Grundsatzes der Prorogationsfreiheit beinhalten.

Soweit Schiedsgerichtsvereinbarungen im Zusammenhang mit Börsentermingeschäften an ausländischen Börsen getroffen werden, so steht auch hier nach der Börsenrechtsnovelle 1989 nicht mehr die Frage nach einem Verstoß gegen den deutschen ordre public im Mittelpunkt der Diskussion. Zunehmend wird insoweit erörtert, ob Schiedsvereinbarungen in Verbindung mit einer Vereinbarung über die Anwendung ausländischen Rechts gegen die Bestimmungen des AGB-Rechts verstoßen.