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Schriften zur Nationalökonomie, Band 39

Das deutsche Presse-Grosso als wettbewerblicher Ausnahmebereich
Ralf Miller

ISBN 3-936299-07-2
220 Seiten

Etwa die Hälfte aller in Deutschland verkauften Presseprodukte findet ihren Weg über Großhändler - die sogenannten Grossisten - in den Einzelhandel, wo sie von den Endverbrauchern erworben wird. Die Vertriebsschiene Verlage - Großhandel - Einzelhandel zeichnet sich durch eine Akkumulation vertrieblicher Besonderheiten aus. Sie ist geprägt durch Alleinvertriebsgebiete der Grossisten, durch eine vertikale Preisbindung über alle Handelsstufen hinweg sowie durch ein Remissionsrecht für den Einzel- und den Großhandel, um an dieser Stelle nur die wichtigsten Besonderheiten zu nennen. 

Die vorliegende Arbeit untersucht die Einschätzungen, die in Bezug auf das Grosso und seine durch die vertrieblichen Besonderheiten bedingten potenziellen wettbewerblichen Wirkungen in der Literatur vorgebracht werden auf Basis eines evolutorischen Konzeptes der Wettbewerbsfreiheit. Die in der Literatur vorhandenen Ansichten zum Grosso lassen sich dabei grundsätzlich in zwei Gruppen einteilen. Zum einen sind dies rein ökonomisch fundierte Ansätze, zum anderen Begründungszusammenhänge, die zudem oder ausschließlich eine politische Dimension berücksichtigen. Diese Ansätze werden jeweils dargestellt und auf Basis des genannten Referenzmodells diskutiert.

Als Ergebnis der Arbeit bleibt festzuhalten: Vor dem Hintergrund der Referenzbasis ist das Presse-Grosso als wettbewerbsrechtlich unbedenklich zu qualifizieren. Die in diesem Zusammenhang auftauchende - getrennt zu behandelnde - zweite Frage, ob ein Ausnahmebereich Pressevertrieb ökonomisch gerechtfertigt werden kann, muss gleichfalls verneint werden. Allerdings können - auch aus Sicht der Referenzbasis - wegen der überragenden Bedeutung von Presseprodukten für den demokratischen Meinungsbildungsprozess aus politischen Erwägungen heraus Sonderregelungen für die Steuerung des Pressemarktes in Betracht gezogen werden. Es darf aus Sicht des Referenzmodells aber bezweifelt werden, ob diese Regelungen zur Schaffung eines Ausnahmebereiches führen müssen.