Das Gerüst der Europäischen Union basiert auf Vereinbarungen und Gesetzen der Mitgliedstaaten, weshalb die Interpretation dieser im Sekundärrecht durch den EuGH eine herausragende Rolle einnimmt. Ziel der vorliegenden Arbeit war es zu evaluieren, ob der EuGH durch seine Entscheidungen als Motor oder als Bremse des Systemwettbewerbs auftritt.
Anhand von zehn signifikanten Urteilen in einer Periode von dreißig Jahren konnte herausgearbeitet werden, dass der EuGH wiederholt die Wichtigkeit der Grund-freiheiten des Systemwettbewerbs unterstrich. Er öffnete durch die grundsätzliche Erstattung der anfallenden Kosten im EU Ausland die Märkte für Gesundheits-leistungen, unabhängig ob die inländische gesetzliche Kranken¬versicherung auf dem Kostenerstattungsprinzip oder dem Sachleistungsprinzip basiert oder ob es sich um ein nationales Gesundheitssystem handelt. Jedoch bremste er den Wett-bewerb stationärer Gesundheitsleistungen durch den Genehmigungsvorbehalt. Auch wenn dieser grundsätzlich nur eine zusätzliche administrative Behinderung darstellt, kann bei fehlender Genehmigung der Wettbewerb in diesem Bereich zum Erliegen kommen. Des Weiteren schränkte er den Wettbewerb im Falle einer Gefahr für das finanzielle Gleichgewicht oder bei Gefahr des Schutzes der Gesundheit ein. Ebenso deklarierte er einzelne institutionelle Teilnehmer des Gesundheitsmarktes nicht als Unternehmen im herkömmlichen Sinne, weshalb diese nicht zwingend dem Markt¬recht unterstehen.
Auch wenn diese Restriktionen den Profiteuren der Abschottung und den politischen Entscheidungsträgern die Hintertür öffnet, wettbewerbliche Lösungen bei zukünftigen länderübergreifenden Streitfällen abzulehnen, bleibt festzuhalten, dass basierend auf den gegenwärtigen Gesetzen des Sozialrechtes im Zusammentreffen mit den Freiheiten des Binnenmarktes der EuGH ein Motor für den Wettbewerb darstellt.