Durch die Änderung der Insolvenzordnung im
Jahre 2001 und die Einführung der §§ 4 ff. InsO wird dem
Gemeinschuldner die Möglichkeit gegeben, die Verfahrenskosten
stunden zu lassen oder einen Kostenvorschuss bei Gericht
einzuzahlen. Durch diese gesetzgeberische Entscheidung sind
masseunzulängliche Insolvenzverfahren leichter zu eröffnen. Gerade
im Bereich der Unternehmensinsolvenzen machen solche
masseinsuffizienten Verfahren einen Großteil der eröffneten
Verfahren aus.
Trotz dieser Praxisrelevanz ist bisher vollkommen ungeklärt, wie
sich die Masseunzulänglichkeitsanzeige auf beiderseitig nicht oder
nicht vollständig erfüllte Verträge auswirkt. Gestritten wird dabei
vor allem über eine analoge Anwendung der §§ 103 ff. InsO,
ohne dass bisher die dogmatischen Voraussetzungen für eine Analogie
beachtet wurden. In der vorliegenden Arbeit wird anhand von 5
Fallgruppen erläutert, wie sich die Anzeige der
Masseunzulänglichkeit auf beiderseitig nicht oder nicht vollständig
erfüllte Verträge auswirkt.
Dabei wird zunächst auf die Voraussetzungen der Analogie und die
Anzeige der Masseinsuffizienz an sich eingegangen. Daran
anschließend werden die Wirkungen der Insolvenzverfahrenseröffnung
auf beiderseitig nicht oder nicht vollständig erfüllte Verträge,
also der gesetzliche Regelfall der §§ 103 ff. InsO, erläutert.
Weiterhin werden die Interessenlagen nach der Anzeige der
Masseunzulänglichkeit mit denen
nach der Verfahrenseröffnung verglichen und die grundsätzliche
Möglichkeit einer analogen Anwendung der §§ 103 ff. InsO
dargestellt. Schließlich werden die § 103 bis § 119 InsO einer
Einzelbetrachtung unterzogen und nach Sinn und Zweck der Norm die
jeweils analoge Anwendbarkeit dargestellt.
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