Mit der LMIV ist
eine umfassende Novellierung des Lebensmittelkennzeichnungsrechts
erreicht und die Förderung eines gemeinsamen Binnenmarktes in Europa
vorangetrieben worden. Die LMIV verfolgt maßgeblich die Konzeption
einer umfassenden Verbraucherinformation. Durch die Einführung neuer
Pflichtkennzeichnungselemente soll danach zu einer Aufklärung des
Verbrauchers über das betreffende Lebensmittel beigetragen werden.
In diesem Sinne kann auch die Erweiterung von
Herkunftskennzeichnungspflichten in Art. 26 LMIV verstanden werden.
Diese Vorschrift bildet nunmehr die zentrale Norm unterschiedlicher
Kennzeichnungstatbestände bezogen auf die Herkunft eines
Lebensmittels sowie seiner Zutaten. Zwar wird im Grundsatz an
dem bereits aus der Richtlinie 2000/13/EG bekannten Prinzip der
freiwilligen Herkunftskennzeichnung festgehalten, wonach eine
Pflicht zur Kennzeichnung der Herkunft vornehmlich dann entsteht,
wenn der Verbraucher andernfalls über die Herkunft des Lebensmittels
in die Irre geführt werden könnte. In Art. 26 LMIV wird über diesen
Irreführungsschutz hinaus in weiteren Kennzeichnungstatbeständen nun
aber eine deutliche Erweiterung der bestehenden Pflichten zur
Herkunftskennzeichnung vollzogen. So sind nunmehr bestimmte
Fleischarten gemäß Art. 26 Abs. a lit. b LMIV
kennzeichnungspflichtig. Eine weitere bedeutsame Neuerung ist die
erstmalige Einführung einer zutatenbezogenen
Herkunftskennzeichnungspflicht in Art. 26 Abs. 3 LMIV Danach ist
eine abweichende Herkunft der primären Zutat des Lebensmittels
anzugeben. Entsprechend einem Prüfauftrag an die Kommission gemäß
Art. 26 Abs. 5 LMIV könnten darüber hinaus langfristig noch weitere
Pflichtkennzeichnungstatbestände eingeführt werden. Die Autorin
setzt sich mit den einzelnen Herkunftskennzeichnungspflichten des
Art. 26 LMIV und den damit einhergehenden Einführungen neuer
Begrifflichkeiten auseinander. Des Weiteren beleuchtet sie
Auswirkungen der Einführung erweiterter
Herkunftskennzeichnungspflichten auf den europäischen Binnenmarkt
und bewertet sie im Gesamtgefüge des europäischen
Verbraucherschutzrechts. |