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Schriften zur Rechtswissenschaft, Band 48

Die Reichweite des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs. 2 Nr.2 Verbraucherkreditgesetz
Hans-Jürgen Wagner

ISBN 3-931319-86-5
256 Seiten

Grund für die Ausnahmeregelung für Hypothekarkredite innerhalb des Verbraucherkreditgesetzes war zumindest die Absicht zur Schaffung einer Hypothekarkreditrichtlinie, die derzeit nicht mehr auf der Agenda steht, so dass sich die Frage der Berechtigung für den Erhalt der Ausnahmeregelung für den Gesetzgeber stellt.

Von ausschlaggebender Bedeutung innerhalb der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist in diesem Zusammenhang die grundpfandrechtliche Absicherung einerseits und das Vorliegen von üblichen Bedingungen andererseits.

Die Absicherung durch ein Grundpfandrecht kann unter Bezugnahme auf eine nominell überwiegende Absicherung als objektiv nachvollziehbares Abgrenzungskriterium hinreichend klar dargestellt werden. Die materielle Werthaltigkeit des Grundpfandrechts kann letztlich nicht als geeignetes Abgrenzungskriterium bei der Beurteilung der Abhängigkeit von einer grundpfandrechtlichen Absicherung angesehen werden.

Hauptsächliches Kriterium zur Kennzeichnung von privilegierten Immobiliarkrediten im hier verstandenen Sinne sind die für diese "üblichen Bedingungen", wobei grundsätzlich auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen ist.

Wesentliches Kriterium hierbei ist die Zinshöhe. Auch dabei kann die hier vertretene Lösung Klarheit schaffen, in dem als Grenzwert der Mittelwert zwischen dem oberen Wert der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Effektivzinsen für Hypothekarkredite und dem unteren Wert der Streubreite für Konsumentenkredite gewählt wird.

Neben der Zinshöhe werden auch noch andere Konditionen diskutiert. Zu nennen sind hierbei die Laufzeit des Kredits, die taggenaue Refinanzierung einschließlich der Kündigungseinschränkungen, die Vertragsart des Darlehens, die Zinsgestaltung, die Vereinbarung der Bestellung weiterer Sicherungsrechte, der Verwendungszweck des Darlehens sowie vereinzelt das sonstige Erscheinungsbild des Darlehens, insbesondere im Hinblick auf Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Für Zwischenfinanzierungen ist eine Zinshöhe als üblich zu bezeichnen, die sich unterhalb des unteren Wertes der Streubreite für Personalkredite befindet, wie sie aus den amtlichen Statistiken der Deutschen Bundesbank ersichtlich sind. Des Weiteren ist eine Absicherung durch ein Grundpfandrecht für Zwischenfinanzierungen nicht zwingend erforderlich.